Allgemeine Geschäftsbedingungen der EuroSkyPark GmbH

Stand: Januar 2019

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Geltungsbereich/Vertragsabschluss

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen an EuroSkyPark GmbH (ESP) sowie für Bau- und Dienstleistungen, die an ESP in Auftrag gegeben werden.
1.2 Der Kunde hat die Bestellung bzw. die Beauftragung fachlich zu prüfen und auf alle Irrtümer und Unklarheiten schriftlich hinzuweisen. Änderungsvereinbarungen und Nebenabreden sind nur wirksam mit schriftlicher Bestätigung durch ESP.
1.3 Spätestens mit Ausführungsbeginn der Bestellung bzw. der Beauftragung erkennt der Kunde die AGB der ESP an.
1.4 Alle Angebote von ESP, sowie die hierzu gehörenden Unterlagen sind stets unverbindlich und freibleibend.
1.5 Ein Vertrag über die Nutzung der Dienste kommt durch einen schriftlichen oder elektronischen Auftrag des Kunden (z.B. unter Verwendung des entsprechenden Bestellformulars) (Angebot) und dem Zugang der anschließenden Auftragsbestätigung durch ESP (Annahme) oder stillschweigend durch Einräumung der Nutzungsmöglichkeit der betreffenden Dienste (Freischaltung) zustande.
1.6 ESP ist berechtigt, ein Angebot ohne Angaben von Gründen abzulehnen. ESP kann den Vertragsschluss von der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, eines Mietvertrages, eines Personalausweises, der Vorlage einer Grundstückseigentümererklärung oder von der Erbringung einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig machen. ESP ist auch berechtigt, den Vertragsabschluss von der Zahlung eines Hausanschlusskostenbetrages abhängig zu machen.
1.7 Die Leistungsverpflichtung von ESP gilt vorbehaltlich dem Vorhandensein der infrastrukturellen oder technischen Voraussetzungen für die Leistungserbringung (insbesondere die Anmietung einer Telekommunikationsleitung von einem dritten Unternehmen) bzw. richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit Vorleistungen, soweit ESP mit der erforderlichen Sorgfalt ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen hat und die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Leistung nicht auf einem Verschulden von ESP beruht. Als Vorleistungen im Sinne dieses Absatzes gelten sämtliche benötigten Hardware- und Softwareeinrichtungen, -installationen oder sonstige technische Leistungen Dritter, insbesondere Stromlieferungen.
1.8 Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Kunde der Geltung dieser AGB im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht bzw. eine Annahme der Lieferung oder Leistung der ESP erfolgt. Jeglichen Geschäftsbedingungen in Auftrags-, Liefer- oder sonstigen Bestätigungen des Kunden, die dieser der ESP stellt, wird hiermit widersprochen. Von den AGB abweichende Bedingungen gelten nur, wenn sie von ESP schriftlich anerkannt sind. Diese AGB können durch schriftliche produkt- und leistungsspezifische Bedingungen der Vorlieferanten der ESP bzw. der Hersteller ergänzt werden. Diese werden ebenfalls Vertragsbestandteil. Sind Softwareprodukte Gegenstand der Lieferung, werden die den Softwareprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller Grundlage der Lizenzbedingungen zwischen dem Kunden und der ESP.
1.9 Diese AGB gelten, soweit es sich beidseitig um ein Handelsgeschäft handelt, auch für alle künftigen Geschäfte mit ESP. Maßgeblich ist die jeweils bei Vertragsschluss geltende Fassung.

2 Schriftform

Bestellungen bzw. Beauftragungen und damit im Zusammenhang stehende Vereinbarungen, Änderungen und Erklärungen sind nur in Schriftform verbindlich.

3 Vertragsgrundlage

Als Vertragsgrundlage gelten nacheinander, soweit vorhanden:
– das Bestellschreiben und ein ggf. beigefügtes Leistungsverzeichnis,
– Zusatzbedingungen des AG, soweit auf sie schriftlich hingewiesen ist sowie ggf. zusätzlich schriftlich festgelegte Vertragsvereinbarungen,
– diese AGB,
– allgemeine Zusatzbedingungen Arbeitssicherheit (AZB-Arbeitssicherheit)
– allgemeine, für die Bestellung zutreffende Regelungen und die anerkannten Regeln der Technik, z.B. VDE-Bestimmungen und gesetzliche Vorschriften,
– Vertragsbedingungen des AN, die in den Leistungs- oder Liefervertrag mit einbezogen wurden und die sich der AG nach gesonderter Vereinbarung mit dem AN aus dem Grund vollständig oder teilweise zu eigen gemacht hat, weil sie technische Details oder sonstige leistungsspezifische Regelungen enthalten und aus diesem Grund keine vom AN gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen darstellen.
Bei Widersprüchen zwischen diesen AGB und den AGB des AN gelten statt den sich widersprechenden Bedingungen die gesetzlichen Regelungen, soweit der Widerspruch reicht.

4 Änderungen der Geschäftsbedingungen

4.1 ESP ist berechtigt, die AGB und die Besonderen Geschäftsbedingungen zu ändern.
4.2 Änderungen erfolgen immer dann, wenn hierfür ein triftiger Grund vorliegt und von den wesentlichen Regelungen des Vertragsverhältnisses nicht abgewichen wird. Insofern erfolgt mit der Änderung die Anpassung an Entwicklungen, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren (technische Neuerungen, Berücksichtigung von Regulierungsentscheidungen und neuer Rechtsprechung, Einstellung von Vorleistungen von Dritten, Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Vertragsdurchführung, Regelungslücken, etc.), und deren Nichtberücksichtigung das vertragliche Gleichgewicht in nicht unbedeutendem Maße stören würde.
4.3 ESP wird die vorgesehenen Änderungen dem Kunden schriftlich bekannt geben. Sie gelten als vom Kunden genehmigt, wenn dieser nicht schriftlich widerspricht. Der Widerspruch muss innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung bei ESP eingegangen sein. Erfolgt ein solcher Widerspruch, wird der Vertrag ohne die Änderung fortgesetzt. Das Recht der Vertragspartner zur Kündigung des Vertrages bleibt hiervon unberührt. ESP weist den Kunden auf diese Folgen in der schriftlichen Mitteilung hin.
4.4 Bei Änderungen der Umsatzsteuer sowie Kosten für die Zusammenschaltung und/oder für Dienste anderer Anbieter, die unter Nutzung des ESP erbracht werden, kann ESP die jeweilige Preisliste der Änderung entsprechend anpassen, ohne dass ein Kündigungsrecht des Kunden besteht. In diesem Fall tritt die Änderung mit Bekanntgabe ein, sofern nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt von Seiten ESP bestimmt ist.

5 Leistungen von ESP (Umfang, Änderung und Einschränkung)

5.1 ESP ermöglicht dem Kunden den Zugang zu ihrer bestehenden Kommunikationsinfrastruktur und der Nutzung ihrer Dienste. Art und Umfang der vertraglichen Leistungen ergeben sich aus dem Vertrag einschließlich der AGB und der Besonderen Geschäftsbedingungen sowie den jeweils geltenden Preislisten.
5.2 Soweit ESP kostenlose Dienste und Leistungen erbringt, können diese ohne Zustimmung des Kunden jederzeit, kurzfristig und ohne Zustimmung des Kunden eingestellt werden. Dem Kunden erwachsen aus der Einstellung keine Rechte, insbesondere kein Anspruch auf Minderung, Erstattung oder Schadensersatz. ESP wird diese Änderungen, soweit möglich, rechtzeitig mitteilen.
5.3 ESP ist verpflichtet, ihre Leistungen betriebsbereit zu erstellen und zu erhalten. Dem Kunden ist bekannt, dass Dienstleistungen im ITK-Bereich Änderungen aufgrund technischer Neuerungen sowie möglicher gesetzlicher und/oder behördlicher Neuregelungen unterliegen. Service und Leistungen können daher von ESP dem jeweiligen Entwicklungsstand im Telekommunikationsbereich angepasst werden. Einen Anspruch auf Anpassung des Leistungsumfanges an die technischen Neuerungen hat der Kunde jedoch grundsätzlich nicht, wenn ESP die Leistung auf der Grundlage des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen technischen Standards erbracht hat und keine rechtliche Verpflichtung zur Anpassung besteht. ESP behält sich das Recht vor, ihre Dienste aus zwingenden technischen oder betrieblichen Gründen in dem erforderlichen, dem Kunden zumutbaren Umfang zu ändern, soweit die Situation für ESP nicht anders mit vertretbarem Aufwand wirtschaftlich lösbar oder sonst unvermeidlich ist.
5.4 ESP ist berechtigt, die Erbringung ihrer Leistungen vorübergehend oder dauerhaft, ganz oder teilweise durch einen Dritten wahrnehmen zu lassen. Ein Vertragsverhältnis zwischen den Dritten und dem Kunden wird nicht begründet. Die Rechnungsstellung erfolgt ausschließlich durch ESP.
5.5 ESP ist berechtigt, den Zugang zu einem Angebot, das einen rechts- oder sittenwidrigen Inhalt hat, jederzeit ohne vorherige Ankündigung zu sperren.
5.6 Bei der Bereitstellung/Inanspruchnahme von Diensten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland können ausländische Gesetze, Verordnungen oder sonstige landesspezifischen Besonderheiten oder übertragungstechnische Gegebenheiten dazu führen, dass der Vertrag nicht in der vorgesehenen Art und Weise durchgeführt werden kann bzw. Anpassungen des Vertrages erforderlich werden.

6 Leistungstermine und Fristen

6.1 Termine und Fristen für die Bereitstellung der Dienste ergeben sich aus der Vereinbarung mit dem Kunden. Sie sind für den Beginn der Dienste nur verbindlich, wenn ESP diese ausdrücklich schriftlich bestätigt, bzw. der Kunde rechtzeitig alle in seinem Einflussbereich liegenden Voraussetzungen zur Ausführung der Dienste (z.B. Vorlage sämtlicher Unterlagen und Pläne, Einholen aller Genehmigungen und Freigaben, etc.) durch ESP geschaffen hat, so dass ESP den betroffenen Dienst schon zum angegebenen Zeitpunkt erbringen kann. Vereinbarte Fristen und Termine verschieben sich bei einem von ESP nicht zu vertretenden, vorübergehenden und unvorhersehbaren Leistungshindernis um den Zeitraum, für welchen dieses Hindernis andauert.
6.2 Die Bereitstellungsfristen verlängern sich unbeschadet der Rechte von ESP wegen Verzug des Kunden, um den Zeitraum, in dem der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber ESP nicht nachkommt. Hat ESP bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Leistungsbereitstellung durch ESP aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, alles Erforderliche zur Leistungsbereitstellung getan, ist ESP berechtigt, wenn der Kunde eine von ESP gesetzte, schriftlich geltend gemachte Nachfrist von 10 Tagen nicht einhält, die monatliche nutzungsunabhängige Vergütung dem Kunden in Rechnung zu stellen.
6.3 Gerät ESP in Leistungsverzug, ist der Kunde nach schriftlicher Mahnung und nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessen Nachfrist von mindestens vierzehn Tagen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

7 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

7.1 Der Kunde hat die ihm überlassenen Einrichtungen und Geräten sorgsam und pfleglich zu behandeln, vor elektrischer Fremdspannung und/oder magnetischen Einflüssen zu bewahren und Änderungen oder sonstigen Eingriffe, insbesondere zur Instandhaltung zu unterlassen. Arbeiten jeglicher Art hieran sind ausschließlich ESP oder von ESP beauftragten Dritten vorbehalten Zu diesem Zweck wird der Kunde Mitarbeitern von ESP bzw. deren Erfüllungsgehilfen in einer Weise Zugang zu den von ESP installierten Kundenanschlüssen ermöglichen, die es ESP erlauben, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Für seine eigene technische Ausstattung, die die Nutzung der Dienste von ESP ermöglicht, ist der Kunde selbst verantwortlich.
7.2 Der Kunde schafft im Bereich seiner Betriebssphäre unentgeltlich und rechtzeitig alle Voraus-setzungen, die für die Installation und Leistungserbringung erforderlich sind: z.B. Bereitstellung geeigneter Aufstellungsräume, geeigneter Leitungswege, sowie Elektrizität und Erdung. All dies wird er für die Dauer des Vertrages in einem funktionsfähigen und ordnungsgemäßen Zustand halten.
7.3 Insbesondere ist der Kunde verpflichtet
• im Antrag wahrheitsgemäße Angaben zu seinen Daten zu machen und jede Änderungen seines Namens (bei Firmen auch die Änderung der Rechtsform, Rechnungsanschrift bzw. des Geschäftssitzes), seiner Adresse, seiner Bankverbindung (Vertragsdaten) und grundlegende Änderungen der finanziellen Verhältnisse (z. B. Antrag auf Eröffnung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) unverzüglich anzuzeigen oder durch einen Bevollmächtigten mitteilen zulassen, soweit dies für eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Unterlässt der Kunde die Mitteilung der Änderung seiner Vertragsdaten schuldhaft, hat er die Kosten für die Ermittlung der zur Ausführung des Vertragsverhältnisses notwendigen Daten zu tragen.
• ESP bei der Einholung aller Genehmigungen, die von ESP einzuholen sind und die zur Leistungserbringung erforderlich sind, zu unterstützen. Zudem wird der Kunde für die Einhaltung der an die Genehmigungen geknüpften Bedingungen und Auflagen Sorge tragen. Soweit für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung das Einholen von Genehmigungen, Erlaubnissen usw. der Grundstücksinhaber-/Baugenehmigungsbehörde und anderen erforderlich ist, ist dies eine Hauptpflicht des Kunden. Dem Kunden ist bekannt, dass durch die nicht rechtzeitige Erfüllung dieser Hauptpflicht des Kunden ESP die Leistungsbereitstellung bzw. die Erbringung ihrer vertraglichen Leistungen nicht rechtzeitig erbringen kann. Für diesen Fall ist jedoch ESP unbeschadet der Rechte aus Verzug berechtigt, nach § 8 Abs. 2 zu verfahren und dem Kunden folglich die monatlich zu zahlenden nutzungsunabhängigen Vergütungen in Rechnung zu stellen.
• ESP alle zur Abwicklung der Leistungserbringung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere wird der Kunde ESP über bereits vorhandene technische oder sonstige Einrichtungen, Versorgungsleistungen, Gegenstände und Substanzen (z.B. Wasser-, Elektro- und Gasleitungen oder Asbest), unterrichten, die bei der Installation von Anlagen beschädigt werden oder die mit der Installation beauftragten Personen gefährden oder verletzen könnten. Der Kunde wird ESP von etwaigen nachträglichen Änderungen dieser Informationen unverzüglich in Kenntnis setzen. Der Kunde stellt ESP von Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Informationspflichten beruhen.
• ESP neue Anwendungen oder Veränderungen bestehender Anwendungen, die Auswirkungen auf die Leistungserbringung haben, rechtzeitig mitzuteilen.
• alle für die Nutzung der von ESP zu erbringenden Leistungen maßgeblichen gesetzlichen behördlichen Bestimmungen einzuhalten und nur Einrichtungen und Geräte zu verwenden, die den Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland entsprechen. Der Kunde ist verpflichtet, die beauftragten Dienste bestimmungsgemäß, sachgerecht und nach Maßgabe der einschlägigen geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen, insbesondere den anerkannten und aktuellen Grundsätzen der Datensicherheit nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften zu nutzen und rechtswidrige Handlungen zu unterlassen. Hierzu gehört insbesondere keine drohenden oder belästigenden Anrufe bei Dritten durchzuführen, unlauter zu handeln, Zugriffsbeschränkungen und Sicherheitseinrichtungen zu manipulieren oder zu umgehen, Absender- und Headerinformationen zu fälschen oder in sonstiger Weise zu manipulieren sowie keine beleidigenden, verleumderischen, sitten- oder gesetzeswidrigen Inhalte anzubieten, zu verbreiten oder einer solchen Verbreitung Vorschub leisten. Eine missbräuchliche oder rechtswidrige Inanspruchnahme der bereitgestellten Leistungen durch Dritte oder den Verdacht hierauf hat der Kunde unverzüglich mündlich und sodann nochmals schriftlich an ESP zu melden. Vor allem wird der Kunde geeignete Maßnahmen gegen die Kenntnisnahme rechtswidriger Inhalte oder sittenwidriger Inhalte, insbesondere durch Kinder und Jugendliche oder andere schützenswerte Personen, treffen.
• erkennbare Schäden und Mängel an denen auf dem Grundstück des Kunden bzw. des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten befindlichen Anlage der ESP sowie an den Anschlusseinrichtungen und alle sonstigen Umstände, die die Erbringung der Dienstleistungen durch ESP beeinträchtigen könnten, unverzüglich anzuzeigen und ESP bei der Feststellung ihrer Ursachen sowie bei deren Beseitigung im zumutbaren Umfang zu unterstützen. Stellt sich dabei heraus, dass die Funktionsstörung nicht auf einem Fehler, der von ESP erbrachten Leistungen beruht, ist ESP berechtigt, dem Kunden den hierdurch verursachten Aufwand in Rechnung zu stellen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
7.4 Der Kunde verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass die Netzinfrastruktur oder Teile davon nicht durch missbräuchliche übermäßige Inanspruchnahme überlastet werden.
7.5 Der Kunde benennt, sofern dies zur Leistungserfüllung durch ESP aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden begründet sind, erforderlich ist, einen hinreichend qualifizierten Ansprechpartner, der ESP jederzeit im Rahmen seiner Fähigkeiten für die Beantwortung technischer Anfragen jeder Art zur Verfügung steht.
7.6 Es obliegt allein dem Kunden gegen alle Arten von Missbrauch, Datenverlust, Übermittlungsfehlern und Betriebsstörungen – auch durch Angehörige – die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde. Leistungen der ESP entbinden den Kunden jedoch nicht von seiner Pflicht, die üblichen und anerkannten Sicherheitsstandards einzuhalten. Hierzu zählen insbesondere:
a) die zum Zwecke des Zugangs zu den Diensten erhaltenen persönlichen Passwörter und Nutzer- bzw. Zugangskennungen streng geheim zu halten und alle ihm von ESP mitgeteilten oder vorinstallierten Anfangspasswörter unverzüglich zu ändern. Der Kunde wird ESP unverzüglich informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass unbefugten Dritten das Passwort bzw. die Zugangsdaten bekannt geworden sind,
b) die regelmäßige Änderung von Passwörtern und eine übliche Zugangskontrolle,
c) Verwendung von regelmäßig aktualisierten Anti-Viren-Programmen,
d) eine Plausibilitätsprüfung bei eingehenden Daten,
e) die regelmäßige Datensicherung nach jedem Arbeitstag, an dem der Datenbestand verändert wurde. Die Verpflichtung beinhaltet auch die vollständige Datensicherung insbesondere vor jedem Beginn von Arbeiten von ESP oder vor der Installation von gelieferter Hard- oder Software,
f) sowie das gründliche Austesten jedes Programms auf Mangelfreiheit und Verwendbarkeit in seiner konkreten Situation, bevor er mit der operativen Nutzung des Programms beginnt. Dies gilt auch für Programme, die der Kunde im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege von ESP erhalten hat.

8 Preise

8.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt wurde, sind die in der Bestellung bzw. der Beauftragung genannten Preise Festpreise.
8.2 Der Kunde bestätigt mit der Annahme des Angebots bzw. der Ausführung der Bestellung, dass er sich über alle die Preisbildung beeinflussenden Faktoren unterrichtet hat.
8.3 Die vom Kunden zu zahlende Vergütung (Entgelt) bestimmt sich nach der jeweiligen gültigen Preisliste für die Leistungserbringung, die dem Kunden bei Vertragsschluss für die jeweils vereinbarten Leistungen übermittelt oder bei einer Preisänderung mitgeteilt wurde. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der der Leistungserbringung gültigen Mehrwertsteuer.
8.4 Die Zahlungsverpflichtung des Kunden beginnt, ausgenommen der Ziffer 6.2, mit dem Tag der betriebsfähigen Bereitstellung der vertraglichen Leistung. Sind monatlich zu zahlende nutzungsunabhängige Entgelte für Teile eines Kalendermonats zu zahlen, wird jeder Tag des Monats, für den eine Zahlungspflicht besteht, berechnet. Sämtliche Entgelte – nutzungsabhängige und nutzungsunabhängige Entgelte – sind vom Kunden 14 Tage nach Rechnungsstellung zu zahlen.

9 Forderungsabtretung/Aufrechnung

9.1 Der Kunde ist – unbeschadet der Abtretung einer Geldforderung gem. § 354a HGB – ohne vorherige schriftliche Zustimmung der ESP nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ESP an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
9.2 ESP ist berechtigt, gegen Zahlungsforderungen des Kunden mit fälligen, gegen den Kunden gerichteten Zahlungsansprüchen, auch von mit ESP verbundenen Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG, ganz oder teilweise aufzurechnen. Dasselbe gilt für Zurückbehaltungsrechte. Weiterhin ist ESP berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag ohne seine Einwilligung an Dritte abzutreten.
9.3 Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.

10 Rechnungslegung und Zahlung

10.1 Zahlungen erfolgen entsprechend der jeweiligen individualvertraglichen Vereinbarung unter Berücksichtigung des Eingangsdatums der Rechnung. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich und sorgfältig Rechnungen zu prüfen.
10.2 Über das zu zahlende Entgelt erstellt ESP dem Kunden eine Rechnung. Die Abrechnung erfolgt monatlich. ESP behält sich vor, andere Abrechnungszeiträume zu nutzen und vom Kunden Abschlagszahlungen zu fordern. Ein Rechnungsversand per Email ist kostenlos, bei postalischer Versendung kann ESP ein Entgelt von 2,50 € je Rechnung erheben.
10.3 Der Rechnungsbetrag wird im Einzugsermächtigungsverfahren vom Konto des Kunden eingezogen. Der Kunde erteilt ESP hierzu eine Einzugsermächtigung. Andere Zahlungsweisen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Der Lastschrifteinzug erfolgt nicht vor Ablauf von 14 Tagen nach Rechnungsstellung. Der Kunde verpflichtet sich, zum Zeitpunkt des Lastschrifteinzuges ei-ne Deckung in Höhe des Rechnungsbetrages auf dem von ihm angegebenen Konto vorzuhalten. Für jede nicht eingelöste bzw. zurückgereichte Lastschrift kann ESP ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 10,00 € erheben, soweit er der Kunde das kostenauslösende Ereignis verschuldet hat. Dem Kunden bleibt nachgelassen, den Eintritt eines geringeren oder gar keines Schadens nachzuweisen.
10.4 Der Kunde kann eine ihm von ESP erteilte Abrechnung innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich beanstanden. Wenn innerhalb der genannten Frist keine Beanstandungen erhoben werden, gilt die Rechnung als genehmigt. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Beanstandung. Soweit der Kunde nachweist, dass ihm die in Rechnung gestellten Leistungen nicht zugerechnet werden können, hat ESP keinen Anspruch auf das Entgelt. Der Anspruch entfällt auch dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Dritte durch unbefugte Veränderungen an öffentlichen Telekommunikationsnetzen das in Rechnung gestellte Verbindungsentgelt beeinflusst haben.
10.5 War der Kunde ohne Verschulden gehindert, die Einwendungsfrist einzuhalten, so kann er die Einwendungen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachholen.
10.6 Lieferung und Leistungen für sonstigen Aufwand, außerhalb der vereinbarten Leistung, werden nach tatsächlichem Aufwand an verbrauchtem Material sowie Arbeits- und Wegezeiten entsprechend der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste von ESP berechnet.
10.7 Sollten sich nach Vertragsschluss Steuern, Gebühren, Abgaben, Auflagen oder ähnliche hoheitliche Belastungen auf die Bereitstellung der Leistungen kostensteigernd oder kostenmindernd auswirken, erhöht oder vermindert sich das laufende Entgelt entsprechend.

11 Verzug des Kunden

11.1 Kommt der Kunde mit der Zahlung des Entgeltes in Verzug, so ist ESP berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Verzugseintritt in Rechnung zu stellen.
11.2 ESP ist weiterhin berechtigt, die durch Zahlungsverzug entstandenen Mahnkosten pauschal mit 40,00 € zu berechnen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass ESP im Einzelfall kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
11.3 Gerät der Kunde mit der Erfüllung seiner übrigen Pflichten und Obliegenheiten in Verzug oder verletzt er diese schuldhaft, kann ESP Ersatz für den ihr entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen verlangen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche von ESP wegen Verzugs des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, bleibt unberührt.

12 Sicherheitsleistung

12.1 Soweit ESP Zweifel an der Bonität des Kunden hat oder nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt wird (etwa weil der Kunde in Zahlungsverzug gerät), so ist ESP berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Euro gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu erbringen.
12.2 Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach der Höhe der durchschnittlichen Entgelte des Kunden innerhalb eines Monats und der rückständigen Zahlungsverpflichtung des Kunden sowie im Falle der gerichtlich angeordneten Zwangsvollstreckung nach der vereinbarten Vertragslaufzeit.
12.3 Die Sicherheitsleistung kann in Form einer Bürgschaftserklärung eines in der europäischen Union zugelassenen Kreditinstitutes erfolgen. ESP ist berechtigt, sich jederzeit aus einer vom Kunden geleisteten Sicherheit wegen offener Forderung aus dem Vertragsverhältnis zu befriedigen. Nimmt ESP die Sicherheitsleistung in Anspruch und wird das Vertragsverhältnis fortgeführt, ist der Kunde verpflichtet, die Sicherheitsleistung unverzüglich auf die ursprünglich vereinbarte Höhe aufzufüllen. Die Sicherheitsleistung wird nach Beendigung des Vertragsverhältnisses freigegeben, soweit der Kunde sämtliche Forderungen von ESP beglichen hat.
12.4 Bei Nichterbringen der Sicherheitsleistung ist ESP nach entsprechender Mahnung mit dem Hinweis auf die Folgen der Unterlassung der Sicherheitserbringung berechtigt, die vertraglich geschuldete Leistung auszusetzen oder zu sperren und den Vertrag fristlos zu kündigen. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt ESP ausdrücklich vorbehalten.

13 Sperre

13.1 ESP bzw. die von ESP beauftragten Unternehmen sind berechtigt, den Zugang des Kunden zu Diensten der ESP nach Maßgabe der Regelungen des § 45k TKG kostenpflichtig zu sperren, wenn der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 75,00 € in Verzug ist und eine etwaig geleistete Sicherheit verbraucht ist und ESP dem Kunden diese Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich unter Hinweis auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, angedroht hat. Die Kosten für die Sperrung sind in den jeweils gültigen Preislisten festgelegt.
13.2 Im Übrigen ist ESP ohne Einhaltung einer Wartefrist und ohne Ankündigung nur dann berechtigt, eine Sperrung vorzunehmen, wenn
a) der Kunde Veranlassung zu einer fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses gegeben hat und die Sperre im Rahmen der Verhältnismäßigkeit das mildere Mittel ist oder
b) eine Gefährdung der Einrichtung der ESP bzw. Vertragspartner der ESP, insbesondere des Netzes durch Rückwirkungen von Einrichtung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit droht oder
c) das Verbindungsaufkommen im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen in besonderem Maße gestiegen ist und damit auch die Höhe für die Entgeltforderung in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird.
d) ESP gesicherte Kenntnis davon hat, dass der Kunde rechtswidrig Informationen, Sachen oder sonstige Leistungen übersendet oder übermittelt und trotz fruchtloser Abmahnung eine Wiederholung droht (§ 45o TKG).
13.3 Der Kunde bleibt im Falle einer berechtigten Sperre verpflichtet, die der ESP geschuldete Vergütung zu bezahlen. Hierzu zählt auch ein monatlicher Grundpreis für die Zurverfügungstellung der Dienste.
13.4 Sperren werden im Rahmen der technischen Möglichkeiten auf den betreffenden Dienst beschränkt und werden unverzüglich aufgehoben, sobald die Gründe für die Durchführung entfallen sind. Soweit eine Abgangssperre möglich ist, wird vor einer Sperre des allgemeinen Netzzugangs zunächst eine einwöchige Abgangssperre durchgeführt.

14 Weitergabe an Dritte

14.1 Der Kunde darf ohne vorherige schriftliche Erlaubnis von ESP die bereit gestellten Dienste weder ganz, noch teilweise, gewerblich oder in anderer Weise gegen Entgelt an Dritte überlassen (Reselling) oder diesen unentgeltlich zur Verfügung stellen. Dritte im Sinne dieser Regelung sind auch mit dem Kunden verbundene Unternehmen gemäß § 15 ff Aktiengesetz. Beim Verstoß kann ESP den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist fristlos kündigen. Ferner kann ESP vom Kunden verlangen, so gestellt werden, wie ESP ohne die Nutzung stehen würde.
14.2 Wird die Nutzung durch Dritte gestattet, hat der Kunde diese ordnungsgemäß in die Nutzung der Dienste einzuweisen.
14.3 Der Kunde haftet für alle Schäden und ist zur Zahlung der Entgelte verpflichtet, die aus der berechtigten oder unberechtigten Nutzung der Dienste durch Dritte entstehen, soweit der Kunde die Nutzung zu vertreten hat. Dem Kunden obliegt innerhalb seines Verantwortungsbereiches der Nachweis, dass er die Nutzung nicht zu vertreten hat.

15 Unterbrechung von Diensten / Wartungsarbeiten/ Höhere Gewalt

15.1 ESP und die von ihr beauftragten Unternehmen sind berechtigt einen Dienst zu unterbrechen, in der Dauer zu beschränken oder in sonstiger Weise zeit- bzw. teilweise oder ganz einzustellen, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Netzbetriebes, zum Schutz vor Missbrauch der Dienste, der Aufrechterhaltung der Netzintegrität (insbesondere der Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Software oder der gespeicherten Daten), der Interoperabilität der Dienste, des Datenschutzes, zur Bekämpfung von Spam oder Computerviren/-würmern oder zur Vornahme betriebsbedingter oder technisch notwendiger Arbeiten erforderlich ist. Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz ergeben sich hieraus nicht.
15.2 Unterbrechungen zur Durchführung von Servicemaßnahmen werden ohne Ankündigung durchgeführt, sofern diese während nutzungsschwacher Zeiten vorgenommen werden und nach Einschätzung von ESP voraussichtlich nur zu einer kurzzeitigen Unterbrechung des Dienstes führen. ESP wird den Kunden bei längeren vorübergehenden Einschränkungen oder Beschränkungen in geeigneter Form über Art, Ausmaß und Dauer unterrichten. Ist der Kunde auf eine ununterbrochene Nutzung der vertraglichen Leistung oder auf einen jederzeitigen Verbindungsaufbau unter Nutzung der vertraglichen Leistung angewiesen und hat er dies ESP schriftlich unter Angaben von Gründen mitgeteilt, wird ESP den Kunden auch über jede voraussehbare Leistungseinstellung oder –beschränkung und deren Beginn im Vorhinein unterrichten.
15.3 Die Mitteilungspflicht über den Beginn der Einstellung besteht nicht, wenn die Unterrichtung nach den Umständen objektiv nicht vorher möglich ist oder die Beseitigung bereits eingetretener Unterbrechungen verzögern würde.
15.4 ESP ist berechtig, einen Dienst aus abrechnungstechnischen Gründen ohne Ankündigung kurzzeitig zu unterbrechen.
15.5 ESP wird Störungen ihrer Dienste und technischen Einrichtungen innerhalb der vereinbarten Fristen nachgehen und im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten unverzüglich beseitigen. Von ESP vorgenommene Wartungsarbeiten an den Einrichtungen bzw. Leistungen stellen keine Störung in diesem Sinne dar.
15.6 Die Störungsbeseitigung erfolgt dadurch, dass ESP einen Bereitschaftsdienst zur Störungsannahme und -beseitigung zur Verfügung stellt, der dem Kunden in der vereinbarten Zeit zur Verfügung steht.
15.7 Die Störungsbeseitigungspflicht entfällt für Störungen, die der Kunde zu vertreten hat oder eine vom Kunden gemeldete Störung nicht vorliegt. Eine Störung, die der Kunde zu vertreten hat, liegt insbesondere dann vor, wenn sie durch unerlaubte Eingriffe des Kunden oder durch vom Kunden beauftragte Dritte in die von ESP zur Verfügung gestellte Dienste und/oder Anlagen oder durch eine unsachgemäße Bedienung oder Behandlung der Anlagen durch den Kunden oder durch vom Kunden beauftragte Dritte verursacht ist. Der ESP durch die Überprüfung der Einrichtungen und Leistungen entstandenen Aufwendungen hat der Kunde zu ersetzen.
15.8 Sind mit der Störungsbeseitigung auf Wunsch des Kunden gleichzeitig Änderungen oder Verbesserungen verknüpft, sind diese rechnerisch abgegrenzt von der Störungsbeseitigung, gesondert zu vergüten.
15.9 Hält eine erhebliche Behinderung eines oder mehrerer oder aller Dienste, die im Verantwortungsbereich von ESP liegt, länger als 5 auf einander folgende Tage ohne Unterbrechung an, ist der Kunde berechtigt, die monatlichen Entgelte für den Zeitraum der Behinderung entsprechend zu mindern. Eine erhebliche Behinderung liegt vor, wenn
a) der Kunde aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht mehr auf die ESP-Infrastruktur zugreifen und dadurch die vereinbarten Dienste nicht mehr nutzen kann oder
b) die Nutzung der vereinbarten Dienste insgesamt wesentlich erschwert ist bzw. die Nutzung einzelner der vereinbarten Dienste unmöglich wird, oder vergleichbaren Beschränkungen unterliegen.
15.10 Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Störung sind auf Schadenersatz nach § 18 beschränkt.
15.11 Bei Ereignissen höherer Gewalt, die ESP die Erbringung ihrer Dienste wesentlich erschweren oder unmöglich machen, haftet ESP nicht. Ist ESP durch Ereignisse höherer Gewalt an einer ordnungsgemäßen Erfüllung oder Verpflichtung gehindert, ist ESP für die Zeit der Dauer der Behinderung von ihrer Leistungspflicht befreit und berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse oder solche Ereignisse, die, selbst wenn sie vorhersehbar waren, außerhalb des Einflussbereiches von ESP liegen und dann Auswirkungen auch auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen der Vertragspartner nicht hätten verhindert werden können. Zu diesen Ereignissen zählen unter anderem Arbeitskampfmaßnahmen (Streik, Aussperrung), Krieg, Naturkatastrophen, behördliche Maßnahmen, Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Ausfall von Transportmittel oder Energie, Störungen im Bereich der Dienste eines Leistungscarriers, unvorhergesehenem Ausbleiben der Lieferung durch Lieferanten oder deren Unterlieferanten, soweit diese sorgfältig ausgewählt wurden. Dies gilt auch für Dritte, deren ESP sich zur Erfüllung des Vertrages bedient. Kann ESP aufgrund höherer Gewalt die vertraglich geschuldete Leistung nicht erbringen, besteht für diese Zeit keine Zahlungsverpflichtung des Kunden. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als 21 Tage, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eventuell im Voraus entrichtete Entgelte werden rückvergütet.
15.12 Bei Störungen, die ihre Ursache außerhalb des Verantwortungsbereiches von ESP (höhere Gewalt) haben, ist ESP für die Dauer des Ausfalls/ der Störung entsprechend von ihrer Leistungspflicht und jeglicher Haftung befreit. Als Störungen in diesem Sinne gelten solche, die ESP nicht zu vertreten hat (z.B. Leistungsausfälle Dritter, insbesondere Leitungs- und Stromausfälle bei Dritten, Arbeitskampfmaßnahmen, auch bei Dritten, zwingende behördliche oder gerichtliche Anordnungen, Naturkatastrophen, Krieg, usw.). Als Störungen in diesem Sinne gelten auch witterungsbedingte Einschränkungen bezüglich der Übertragungsgeschwindigkeit oder der Verfügbarkeit des Datenempfangs bzw. Datenversands über den Satelliten.
ESP übernimmt keine Gewähr für ihre Leistungen, soweit Störungen auf
a) eine Verletzung der Pflichten und Obliegenheiten des Kunden (§ 9),
b) die technische Ausstattung oder die Netzinfrastruktur des Kunden,
c) den ungeeigneten, unsachgemäßen, fehlerhaften Anschluss an das Telekommunikationsnetz von ESP durch den Kunden oder Dritte zurückzuführen sind und nicht auf einem Verschulden von ESP beruhen.

16 Haftung

16.1 Für Schäden, die von ESP, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet ESP unbeschränkt. Dies gilt nicht für Vermögensschäden, die von ESP im Zusammenhang mit der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit grob fahrlässig verursacht werden. Für diese Schäden haftet ESP ausschließlich nach Maßgabe der Ziffer 16.2.
16.2 Für Vermögensschäden des Kunden, die von ESP, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit (§ 44a TKG) fahrlässig verursacht werden, haftet ESP bis zu einem Betrag in Höhe von 12.500,00 Euro je Schadensfall. Sofern den Endkunden des Kunden aufgrund eines fahrlässigen Handelns oder Unterlassens seitens ESP oder ihrer Erfüllungsgehilfen Vermögensschäden zugefügt werden, haftet ESP bis zu einem Betrag in Höhe von 12.500,00 Euro je Endkunde des Kunden. Gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten ist die Haftung von ESP auf 10 Millionen Euro je schadensverursachendes Ereignis begrenzt. Übersteigt die Summe der Einzelschäden, die aufgrund desselben Ereignisses zu zahlen sind, diese Höchstgrenze, wird der Schadensersatz im Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.
16.3 Eine Haftung ist ferner ausgeschlossen, soweit Schäden aus Störungen und Ausfällen entstanden sind, die außerhalb des Verantwortungsbereiches von ESP liegen. Dies gilt insbesondere für Schäden, die auf Fehler und Mängel an Produkten Dritter, welche von ESP im Rahmen ihrer Leistungen bereitgestellt werden, zurückzuführen sind, es sei denn, der Fehler oder Mangel hätte vor Leistungserbringung durch ESP erkannt werden müssen.
16.4 Eine Störerhaftung durch die ESP ist ausgeschlossen, sobald die Kommunikationsanbindung durch Dritte genutzt wird. Sofern ESP einen Anschluss mit Zugang zum öffentlichen Internet zur Verfügung stellt, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass damit kein Missbrauch betrieben wird.
16.5 Für sonstige Schäden, die von ESP, ihren gesetzlichen Vertretern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen lediglich leicht fahrlässig verursacht werden, haftet ESP vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 16.1 nur für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten), wobei ihre Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden beschränkt ist.
16.6 Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet ESP nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene und zumutbare Vorsorgemaßnahmen des Kunden, insbesondere der täglichen Anfertigung von Sicherheitskopien aller Daten und Programme und der Pflichten und Obliegenheiten des Kunden aus Ziffer 7, vermeidbar gewesen wäre.
16.7 Im Übrigen ist die Haftung der ESP ausgeschlossen. ESP haftet insbesondere nicht für weitergehende Folgeschäden aufgrund von Störungen und Beschränkungen, sofern sie nicht unverschuldet und unabwendbar sind. Wenn die Umstände länger als 14 Tage andauern, hat der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht. Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Regelungen (z.B. nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetztes) bleibt unberührt.
16.8 ESP haftet nicht für die über ihre Dienste übermittelten Informationen; weder für deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität, noch dafür, dass sie frei von Rechten Dritter sind.
16.9 In Bezug auf die von ESP entgeltlich zur Verfügung gestellte Soft- oder Hardware ist die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536a Abs. 1 BGB ausgeschlossen.
16.10 Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen.
16.11 Der Kunde haftet für Schäden, die durch Verstöße gegen seine (Mitwirkungs-) Pflicht und Obliegenheit aus dem Vertrag bzw. den Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen entstehen und stellt ESP von Ansprüchen Dritter frei, soweit ESP durch Dritte wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten Pflichten in Anspruch genommen wird. Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Verstoß nicht zu vertreten hat.

17 Laufzeit und Kündigung

17.1 Der Vertrag wird für die vertraglich vereinbarte Dauer geschlossen. Soweit eine Vertragslaufzeit einzelvertraglich nicht vereinbart wurde, beträgt diese 36 Monate.
17.2 Verträge mit einer Mindestlaufzeit beginnen mit der Bereitstellung der Leistung oder mit dem vertraglich vereinbarten Termin. Sie sind für beide Vertragsparteien frühestens zum Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit kündbar. Die Kündigung muss dem anderen Vertragspartner mindestens 3 Monate vor dem Tag, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich zugehen. Wird das Vertragsverhältnis nicht gekündigt, so verlängert es sich um jeweils ein Kalenderjahr.
17.3 Das Recht beider Vertragsparteien zur fristlosen schriftlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund für ESP liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde:
a) die Dienstleistungen in betrügerischer Absicht in Anspruch nimmt oder
b) gegen wesentliche Bestimmungen dieser AGB verstößt und trotz schriftlicher Mitteilung keine geeigneten Maßnahmen trifft, um die Vertragsverletzung sofort abzustellen oder
c) bei der Nutzung der Dienste gegen Strafvorschriften verstößt oder wenn ein entsprechend dringender Tatverdacht besteht oder
d) seine Zahlungen in unberechtigter Weise teilweise oder gänzlich einstellt oder
e) sich im Sinne von § 45k TKG für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung der Rechnung oder eines wesentlichen Rechnungsbetrages, sofern der Betrag mindestens 75,00 Euro beträgt, in Verzug befindet oder
f) zahlungsunfähig wird, eine eidesstattliche Versicherung abgibt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt wird oder
g) dem Verlangen nach Sicherheitsleistung nicht oder nur unvollständig nachkommt oder
h) stirbt und sein Unternehmen aufgelöst wird oder der Kunde seine Geschäftstätigkeit auf Dauer einstellt. Liegt der wichtige Grund für ESP darin, dass der Kunde wichtige Vertragspflichten verletzt hat, so ist eine Kündigung seitens ESP erst dann statthaft, wenn der Kunde zuvor erfolglos abgemahnt wurde oder eine zur Abhilfe bestimmte Frist fruchtlos hat verstreichen lassen. Abmahnung und Fristsetzung sind jedoch dann nicht erforderlich, wenn sie offensichtlich keinen Erfolg versprechen oder wenn unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung ausnahmsweise gerechtfertigt ist.
17.4 Kündigt ESP den Vertrag vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit aus wichtigem Grund, den der Kunde zu vertreten hat, so ist der Kunde zur Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes verpflichtet. Die Höhe des Schadensersatzes beträgt 75% der Summe der restlich anstehenden nutzungsunabhängigen Vergütungen, die bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit zu zahlen gewesen wären. ESP ist bei Nachweis berechtigt, einen höheren Schaden geltend zu machen. Dem Kunden ist jedoch der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
17.5 Kündigt ESP den Vertrag aus einem vom Kunden zu vertretenden Grunde vor Mitteilung der Betriebsbereitschaft der Leistungen oder bevor vereinbarte Änderungsarbeiten ausgeführt worden sind, so hat der Kunde die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten zu ersetzen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass ESP ein Schaden überhaupt nicht oder geringer entstanden ist.

18 Mängel und Gewährleistung

18.1 Von ESP im Rahmen des Vertrages gelieferte Geräte, Gegenstände und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung in ihrem Eigentum. Mit der Lieferung der Geräte, Gegenstände und Materialien an den Kunden geht die Gefahr auf den Kunden über.
18.2 Ist der Kunde keine Person im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB, gilt: Der Kunde hat die Sache unverzüglich nach der Ablieferung, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen, gegebenenfalls einer Funktionsprüfung zu unterziehen und, wenn sich ein Mangel zeigt, ESP unverzüglich Anzeige zu machen. Der Kunde hat die Sache mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln. Die Untersuchungspflicht besteht auch dann, wenn Auswahlmuster übersandt sind. Unterbleibt die Anzeige, so ist jegliche Mängelhaftung für die Sache ausgeschlossen.
18.3 Die Beschaffenheit der Sache gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 14 Tagen nach der Ablieferung der Sache bei ESP eingeht. Verborgene Mängel, die innerhalb der vorgenannten Frist nicht zu entdecken sind, können nur dann geltend gemacht werden, wenn die Mängelanzeige innerhalb von einem Jahr nach der Übergabe der Sache eingegangen ist.
18.4 Der Kunde hat im Fall der Lieferung die Sache nach Erhalt unverzüglich auf offensichtliche Beschädigungen hin zu untersuchen und an ESP im Fall der Beschädigung innerhalb von 14 Tagen nach der Ablieferung der Sache eine Mängelanzeige abzusenden. Verborgene Mängel, die innerhalb der vorgenannten Frist nicht zu entdecken sind, können nur dann geltend gemacht werden, wenn die Mängelanzeige innerhalb von einem Jahr nach der Übergabe der Sache eingegangen ist.
18.5 Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn und soweit ESP eine Beschaffenheitsgarantie oder eine Zusicherung abgegeben oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
18.6 Ist die Sache mangelhaft, so ist ESP nach eigener Wahl zu einer zweimaligen Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung/-herstellung berechtigt. § 635 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.
18.7 Der Kunde ist erst nach erfolgloser zweiter Nachbesserung oder fehlerhafter Ersatzlieferung/-herstellung berechtigt, Nacherfüllung nach seiner Wahl, die Herabsetzung der vereinbarten Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen. Bei einem Werkvertrag ist der Kunde darüber hinaus berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. In den Fällen der §§ 439 Abs. 3, 635 Abs. 3 BGB ist der Kunde abweichend von Satz 1 sofort berechtigt, die Herabsetzung der vereinbarten Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen.
18.8 Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen ESP im Rahmen der Mängelhaftung ist außerhalb von Körper- und Gesundheitsschäden ausgeschlossen, soweit die Schäden auf eine leicht fahrlässige Verletzung nicht vertragswesentlicher Pflichten durch deren Organe oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind. Die Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung ist im Rahmen der Mängelhaftung bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ebenfalls ausgeschlossen.
18.9 Die Mängelhaftung ist vorbehaltlich nachstehenden Absatzes bei der Lieferung gebrauchter Sachen ausgeschlossen, soweit es sich um Kunden im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB handelt.
18.10 Die Mängelhaftung ist nicht ausgeschlossen, wenn und soweit eine Beschaffenheitsgarantie oder Zusicherung abgegeben oder einen Mangel arglistig verschwiegen wurde sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
18.11 Soweit die Haftung vorstehend ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Organe der ESP sowie deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen einschließlich deren Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Organe.
18.12 Ist der Kunde eine Person im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB, so verjähren Mängelansprüche bei Herstellung und Lieferung neuer Sachen in einem Jahr. Veräußert der Kunde die von ESP gelieferte Sache im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs weiter, so bleiben seine Rückgriffsansprüche aus § 478 BGB – abweichend von den in Satz 1 genannten Fristen – unberührt.
18.13 Ist der Kunde keine Person im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB, so verjähren Mängelansprüche bei Herstellung und Lieferung neuer Sachen in zwei Jahren und bei Lieferung gebrauchter Sachen in einem Jahr.
18.14 Bei Haftung wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit sowie in den Fällen einer Beschaffenheitsgarantie oder Zusicherung oder einem arglistig verschwiegenen Mangel finden die gesetzlichen Verjährungsfristen Anwendung.

19 Hardware und Software Überlassung

19.1 Je nach Vertragstyp/Produkt und Erfordernis benötigt der Kunde zur Nutzung der von ESP angebotenen Leistungen Hardware, die je nach Vertragstyp/Dienst/Produkt von ESP in der Regel kostenpflichtig und in Ausnahmefällen mietweise überlassen werden oder vom Kunden bei ESP oder im Handel käuflich erworben werden kann. Von ESP überlassene Hardware verbleibt im Eigentum von ESP. Soweit es aus technischen und/oder betrieblichen Gründen für ESP notwendig erscheint, kann ESP diese Hardware jederzeit austauschen.

19.2 ESP ist berechtigt, für die Überlassung von Hardware eine Hinterlegungsgebühr zu verlangen. Die Hinterlegungsgebühr wird einmalig, grundsätzlich mit der nächsten monatlichen Rechnung, erhoben. Die Rückerstattung der Hinterlegungsgebühr erfolgt unverzinst bei Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der folgenden monatlichen (Ab-)Rechnung.
19.3 ESP behält sich vor, die Software/Firmware der überlassenen Hardware und/oder Hardware jederzeit ohne entsprechende Vorankündigung für den Kunden kostenfrei zu aktualisieren.
19.4 Der Kunde ist verpflichtet, ESP über sämtliche Beeinträchtigungen seines Eigentumsrechts an der überlassenen Hardware bspw. durch Pfändung, Beschädigung oder Verlust unverzüglich zu informieren und binnen zwei Tagen nach telefonischer Meldung auch schriftlich anzuzeigen. Hat der Kunde die Beeinträchtigung zu vertreten, kann ESP den Vertrag außerordentlich kündigen und Schadensersatz verlangen.
19.5 Bei Beendigung des Vertrages ist der Kunde verpflichtet, überlassene Hardware, einschließlich der an den Kunden ausgehändigten Kabel und sonstigem Zubehör auf eigene Kosten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, an die ESP zurückzugeben. Unterbleibt die Rückgabe, ist ESP berechtigt, dem Kunden die Hardware einschließlich des genannten Zubehörs in Rechnung zu stellen.
19.6 Der Kunde haftet für alle von ihm zu vertretenden Schäden an der überlassenen Hardware oder den Verlust der überlassenen Hardware zum Netto-Neuwert. Bei einer Nutzung dieser Geräte von mehr als einem Jahr werden pro abgelaufenes Vertragsjahr 15 % des Netto-Neuwertes zu Gunsten des Kunden auf die Entschädigungssumme angerechnet. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass ESP kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
19.7 Sofern ESP dem Kunden eine Zugangssoftware zur Verfügung stellt, dient diese nur der Nutzung in unveränderter Form auf dem Computer des Kunden. Mit der Nutzung erklärt sich der Kunde automatisch mit den Lizenzbedingungen des Softwareherstellers einverstanden.
19.8 Soweit an den von ESP im Zusammenhang mit der Diensterbringung zur Verfügung gestellten technischen Einrichtungen, Computer- und Software-Programmen gewerbliche Schutzrechte (z.B. Markenrechte oder Urheberrechte bei Softwarelizenzen) sowie daraus abgeleitete Verwertungs- und Folgerechte bestehen, werden derartige Rechte nicht auf den Kunden übertragen, soweit dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Die Inhaberschaft an gewerblichen Schutzrechten gleich welcher Art steht insoweit ausschließlich ESP oder ihren Vertragspartnern zu.
19.9 Der Kunde wird gewerbliche Schutzrechte, die ESP einem Dritten zur Verfügung gestellt hat, weder unberechtigt veröffentlichen noch für eigene Zwecke nutzen.
19.10 Gewährte Nutzungsrechte dürfen und können nicht übertragen werden. ESP räumt dem Kunden insoweit jedoch für die Dauer des Vertrages ein nicht exklusives und nicht übertragbares Recht zur Nutzung von Computer-/Software-Programmen für die Zwecke der Inanspruchnahme der Dienste ein. Dem Kunden ist es nicht gestattet, von der zur Verfügung gestellten Software ganz oder teilweise Kopien, mit Ausnahme einer einzigen Sicherungskopie zu Backup-Zwecken, zu erstellen. Unter keinen Umständen wird der Kunde die Software ganz oder teilweise verändern oder deren Sourcecode ermitteln. Ebenso wenig ist es dem Kunden gestattet, sonstige Be- oder Überarbeitungen der Software vorzunehmen oder die Software in andere Softwareprogramme zu implementieren. Sicherungskopien hat der Kunde nach Vertragsende unverzüglich zu löschen.
19.11 Soweit der Kunde im Rahmen der Angebotserstellung durch ESP Lösungsvorschläge und/oder Lösungsansätze zur Umsetzung der von ESP zu erbringenden Leistungen schriftlich erhält, bleibt ESP Eigentümer dieser schriftlichen Dokumente. Sämtliche Urheberrechte an diesen Dokumenten stehen grundsätzlich ausschließlich ESP zu, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist. Dem Kunden wird jedoch insoweit ein einfaches, nicht-exklusives und nicht übertragbares Nutzungsrecht eingeräumt. Dem Kunden ist es nicht gestattet, von den dem Kunden zur Verfügung gestellten Dokumenten ganz oder teilweise Kopien zu erstellen. Unter keinen Umständen wird der Kunde diese Dokumente ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von ESP Dritten zur Verfügung stellen.

20 Datenschutz

20.1 ESP ist berechtigt, die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis anfallenden Daten im Sinne der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DGSVO) in seiner jeweils gültigen Fassung zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, sowie diese Daten an mit ESP im Sinne des §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen weiter zu geben.
20.2 Zur Sicherstellung der Betriebsabläufe und Sicherheitserfordernisse der ESP werden im Rahmen der Auftragsdurchführung personenbezogene Daten, unter Berücksichtigung der der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DGSVO) (, erhoben, verarbeitet und genutzt. Insbesondere bezieht sich dies auf Daten und Bilder von Sicherheitskomponenten (z. B. Ausweise, Ausweismanagementsysteme, Zeit-/Zutritts- und Videosysteme usw.), sowie der jeweils damit im Zusammenhang stehenden Infrastrukturen.
20.3 Der Kunde ermächtigt ESP, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten in Gemäßheit der Datenschutzgesetze zur Abwicklung der Verträge bzw. bei Reklamationen zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.
20.4 Falls nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, sind die ESP unterbreiteten Informationen des Kunden mit Ausnahme der personenbezogenen Daten nicht vertraulich. Informationen und Unterlagen, die als vertraulich oder als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis gekennzeichnet oder als solche erkennbar sind, haben die Parteien auch über das Vertragsverhältnis hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, dass eine der Parteien zur Auskunft hierüber gesetzlich verpflichtet ist.
20.5 ESP verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere das der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DGSVO), das Telekommunikationsgesetz (TKG) und das Telemediengesetz (TMG) zu beachten und das Fernmeldegeheimnis zu wahren und trägt dafür Sorge, dass alle Personen, die von ESP mit der Abwicklung dieses Vertrages betraut werden, die einschlägigen Vorschriften ebenfalls beachten.
20.6 Personenbezogene Daten des Kunden werden nur erhoben, gespeichert, genutzt oder an zur Erfüllung des Vertrages beauftragte Dritte übermittelt, sofern der Betroffene eingewilligt hat oder EU-DGSVO, TKG, TMG oder eine andere Rechtsvorschrift dies anordnet oder erlaubt. ESP erhebt, speichert und nutzt die personenbezogenen Bestandsdaten des Kunden nur im Rahmen der vertraglichen Zweckbestimmung. Erteilte Einwilligungen können jederzeit für die Zukunft widerrufen werden.
20.7 ESP ist darüber hinaus berechtigt, die Rufnummer und die Postadresse zur Beratung des Kunden, zur Werbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke zu erheben, zu speichern und zu nutzen, solange der Kunde nicht schriftlich oder elektronisch widerspricht.
20.8 Zum Zwecke der Direktwerbung und der Marktforschung werden die personenbezogenen Daten des Kunden solange gespeichert, wie ein überwiegendes rechtliches Interesse der ESP an der Verarbeitung nach Maßgabe der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen besteht, längstens jedoch für eine Dauer von zwei Jahren über das Vertragsende hinaus.
20.9 Der Kunde hat gegenüber der ESP Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach Art. 15 bis 20 DSGVO.
20.10 Der Kunde kann jederzeit der Verarbeitung seiner Daten für Zwecke der Direktwerbung und/oder der Marktforschung gegenüber der ESP widersprechen; telefonische Werbung durch die ESP erfolgt zudem nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Kunden.
20.11 Der Kunde hat das Recht, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren, wenn er der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt
20.12 ESP darf Verbindungsdaten speichern und übermitteln, soweit es für die Abrechnung der ESP mit anderen Unternehmen erforderlich ist.
20.13 ESP behält sich vor, Dritte (z. B. Rechtsanwaltskanzleien oder Inkassounternehmen) mit der Einziehung offener Forderungen zu beauftragen, wobei die zur Einziehung notwendigen Abrechnungsdaten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen mitgeteilt werden.
20.14 Erforderlich kann eine Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von bestimmten personenbezogenen Kundendaten insbesondere sein zur
a) Bereitstellung, Nutzung und Abrechnung von Leistungen der ESP;
b) Bearbeitung von Störungsmeldungen innerhalb von Supportdienstleistungen oder zum Entdecken und Unterbinden von Leistungserschleichungen (§ 9 Telekommunikations-Datenschutzverordnung).
20.15 Die zur Abrechnung gespeicherten Verbindungsdaten werden, soweit der Kunde eine längere Speicherung nicht ausdrücklich wünscht, entsprechend der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften gelöscht.
20.16 Nach einer gesetzlich vorgeschriebenen oder einer vom Kunden gewünschten Löschung der für die Abrechnung benötigten Daten erfolgt für die Richtigkeit dieser Daten eine Beweislastumkehr zu Ungunsten des Kunden. Dies bedeutet, dass nicht mehr ESP die Richtigkeit der gelöschten Daten beweisen muss, sondern der Kunde die Unrichtigkeit der gelöschten Daten.
20.17 Auf die Beachtung des Datenschutzes durch den Teilnetzbetreiber des Kunden (§ 4 Ziffer 1) hat ESP keinen Einfluss. In diesem Zusammenhang scheidet jede Haftung der ESP aus.

21 Schlichtung

Kommt es zwischen dem Kunden und ESP zum Streit darüber, ob diese dem Kunden gegenüber eine Verpflichtung erfüllt hat, die sich auf die Bedingungen oder die Ausführung der Verträge über die Bereitstellung der Netze oder Dienste bezieht und mit folgenden Regelungen zusammenhängt: §§ 43a, 43b, 45 bis 46 TKG oder den auf Grund dieser Regelungen erlassenen Rechtsverordnungen und § 84 TKG, kann der Kunde bei der Verbraucherschlichtungsstelle der Bundesnetzagentur durch einen Antrag ein Schlichtungsverfahren einleiten.
Schlichtungsanträge können an: „Bundesnetzagentur, Verbraucherschlichtungsstelle (Referat 216), Postfach 8001, 53105 Bonn“ oder per Telefax an: (030) 22 480 518 oder online über: http://www.bundesnetzagentur.de versendet werden. Die Bundesnetzagentur regelt die weiteren Einzelheiten über das Verfahren in einer Schlichtungsordnung, die sie veröffentlicht. Die Teilnahme ist für die ESP freiwillig.

22 Erfüllungsort/Gerichtsstand/Rechtswahl

Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen des AN ist die vom AG angegebene Versandanschrift/Verwendungsstelle bzw. der vereinbarte Ort der Leistungserbringung. Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Saarbrücken, soweit durch Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts-Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

23 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder sonst unwirksam oder nichtig sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

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